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   BPatG, 24.06.2004 - 25 W (pat) 111/03   

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BPatG, 24.06.2004 - 25 W (pat) 111/03 (https://dejure.org/2004,30936)
BPatG, Entscheidung vom 24.06.2004 - 25 W (pat) 111/03 (https://dejure.org/2004,30936)
BPatG, Entscheidung vom 24. Juni 2004 - 25 W (pat) 111/03 (https://dejure.org/2004,30936)
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  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 24.06.2004 - 25 W (pat) 111/03
    1) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl zur st Rspr EuGH MarkenR 2004, 99, 108 Tz. 81 - KPN/Postkantoor; BGH MarkenR 2004, 138, 139 - Westie-Kopf).

    Allerdings bedeutet der Umstand, dass ein Zeichen nicht beschreibend in diesem Sinne ist, entgegen der Annahme der Anmelderin deshalb noch nicht, dass es auch Unterscheidungskraft aufweist, da sich die Eintragungshindernisse in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich nur überschneiden (vgl EuGH MarkenR 2004, 99, 108 Tz. 68-70 - KPN/Postkantoor; eingehend auch BPatG MarkenR 2002, 201, 205-207 - BerlinCard - mwH) und einem Zeichen auch aus anderen Gründen als seinem etwaigen beschreibenden Charakter die Unterscheidungskraft in bezug auf Waren oder Dienstleistungen fehlen kann (EuGH MarkenR 2004, 111, Tz 19 - BIOMILD/Campina Melkunie; BGH MarkenR 2004, 39, 40 - Cityservice).

    Die Prüfung der Eintragungshindernisse muss vielmehr eingehend und umfassend sein (vgl EuGH MarkenR 2004, 99, Tz 122 - KPN/Postkantoor).

    b) Entgegen der Annahme der Anmelderin kommt es aufgrund der vorgenannten Feststellungen auch nicht mehr darauf an, ob auch der Wortbestandteil "-farm" in der angemeldeten Wortzusammenfügung in dem hier maßgeblichen Dienstleistungssektor ungewöhnlich ist oder nicht, da sich der Gesamtbegriff bereits als eigenständige Sachangabe etabliert hat (vgl EuGH MarkenR 2004, 99, Tz 104 - KPN/Postkantoor), zumal auch sprachliche Neuschöpfungen, insbesondere wenn sie aus einer bloßen Aneinanderreihung nicht unterscheidungskräftiger Bestandteile ohne syntaktische oder semantische Besonderheiten bestehen, gleichfalls schutzunfähig sein können (vgl zB EuGH MarkenR 2004, 111, Tz 39 - BIOMILD/Campina/Melkunie; BGH GRUR 2001, 1151, 1552 - marktfrisch).

    4) Aufgrund der vorgenannten Feststellungen bestehen auch hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das angemeldete Zeichen in bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen eine beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstellt, an welcher die Mitbewerber ein berechtigtes Freihaltungsinteresse haben, wobei es im übrigen nicht darauf ankommt, wie groß die Zahl der Konkurrenten ist (vgl EuGH MarkenR 2004, 99, 105 Tz 58 - KPN/Postkantoor) oder ob das Zeichen bereits tatsächlich für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibend verwendet wird, da es genügt, dass das Zeichen zu diesem Zweck verwendet werden kann (vgl zB EuGH MarkenR 2003, 450, Tz 32 - DOUBLEMINT; EuGH MarkenR 2004, 111, Tz 38 - BIOMILD/Campina Melkunie).

    Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass es für die Bejahung des Schutzhindernisses ausreichend ist, wenn das Zeichen zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen beschreibt (vgl EuGH MarkenR 2003, 450, Tz 32 - DOUBLEMINT; EUGH MarkenR 2004, 99, Tz 97 - KPN/Postkantoor; EuGH MarkenR 2004, 111, Tz 38 - BIOMILD/Campina Melkunie; EuG MarkenR 2002, 92, 95 - STREAMSERVE; WRP 2002, 510, 513 - CARCARD; zu § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vgl BPatG MarkenR 2004, 148, 153 - beauty24.de - mwH) und es nicht darauf ankommt, ob das Zeichen die ausschließliche Bezeichnungsweise der fraglichen Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen ist oder ob es Synonyme gibt (vgl EuGH MarkenR 2004, 99, Tz 57, Tz 101 und Tz 104 - KPN/Postkantoor; vgl auch BPatG GRUR 2003, 245, 246-247 - Pastenstrang auf Zahnbürstenkopf; Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl., § 8 Rdn 228 mwH) und die beschreibenden Merkmale wirtschaftlich wesentlich oder nebensächlich sind (EuGH MarkenR 2004, 99, Tz 102 - KPN/Postkantoor).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

    Auszug aus BPatG, 24.06.2004 - 25 W (pat) 111/03
    Allerdings bedeutet der Umstand, dass ein Zeichen nicht beschreibend in diesem Sinne ist, entgegen der Annahme der Anmelderin deshalb noch nicht, dass es auch Unterscheidungskraft aufweist, da sich die Eintragungshindernisse in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich nur überschneiden (vgl EuGH MarkenR 2004, 99, 108 Tz. 68-70 - KPN/Postkantoor; eingehend auch BPatG MarkenR 2002, 201, 205-207 - BerlinCard - mwH) und einem Zeichen auch aus anderen Gründen als seinem etwaigen beschreibenden Charakter die Unterscheidungskraft in bezug auf Waren oder Dienstleistungen fehlen kann (EuGH MarkenR 2004, 111, Tz 19 - BIOMILD/Campina Melkunie; BGH MarkenR 2004, 39, 40 - Cityservice).

    b) Entgegen der Annahme der Anmelderin kommt es aufgrund der vorgenannten Feststellungen auch nicht mehr darauf an, ob auch der Wortbestandteil "-farm" in der angemeldeten Wortzusammenfügung in dem hier maßgeblichen Dienstleistungssektor ungewöhnlich ist oder nicht, da sich der Gesamtbegriff bereits als eigenständige Sachangabe etabliert hat (vgl EuGH MarkenR 2004, 99, Tz 104 - KPN/Postkantoor), zumal auch sprachliche Neuschöpfungen, insbesondere wenn sie aus einer bloßen Aneinanderreihung nicht unterscheidungskräftiger Bestandteile ohne syntaktische oder semantische Besonderheiten bestehen, gleichfalls schutzunfähig sein können (vgl zB EuGH MarkenR 2004, 111, Tz 39 - BIOMILD/Campina/Melkunie; BGH GRUR 2001, 1151, 1552 - marktfrisch).

    4) Aufgrund der vorgenannten Feststellungen bestehen auch hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das angemeldete Zeichen in bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen eine beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstellt, an welcher die Mitbewerber ein berechtigtes Freihaltungsinteresse haben, wobei es im übrigen nicht darauf ankommt, wie groß die Zahl der Konkurrenten ist (vgl EuGH MarkenR 2004, 99, 105 Tz 58 - KPN/Postkantoor) oder ob das Zeichen bereits tatsächlich für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibend verwendet wird, da es genügt, dass das Zeichen zu diesem Zweck verwendet werden kann (vgl zB EuGH MarkenR 2003, 450, Tz 32 - DOUBLEMINT; EuGH MarkenR 2004, 111, Tz 38 - BIOMILD/Campina Melkunie).

    Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass es für die Bejahung des Schutzhindernisses ausreichend ist, wenn das Zeichen zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen beschreibt (vgl EuGH MarkenR 2003, 450, Tz 32 - DOUBLEMINT; EUGH MarkenR 2004, 99, Tz 97 - KPN/Postkantoor; EuGH MarkenR 2004, 111, Tz 38 - BIOMILD/Campina Melkunie; EuG MarkenR 2002, 92, 95 - STREAMSERVE; WRP 2002, 510, 513 - CARCARD; zu § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vgl BPatG MarkenR 2004, 148, 153 - beauty24.de - mwH) und es nicht darauf ankommt, ob das Zeichen die ausschließliche Bezeichnungsweise der fraglichen Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen ist oder ob es Synonyme gibt (vgl EuGH MarkenR 2004, 99, Tz 57, Tz 101 und Tz 104 - KPN/Postkantoor; vgl auch BPatG GRUR 2003, 245, 246-247 - Pastenstrang auf Zahnbürstenkopf; Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl., § 8 Rdn 228 mwH) und die beschreibenden Merkmale wirtschaftlich wesentlich oder nebensächlich sind (EuGH MarkenR 2004, 99, Tz 102 - KPN/Postkantoor).

  • EuGH, 20.09.2001 - C-383/99

    Procter & Gamble / HABM

    Auszug aus BPatG, 24.06.2004 - 25 W (pat) 111/03
    Ob ein Zeichen Unterscheidungskraft aufweist, ist unter Berücksichtigung der angesprochenen Verkehrskreise, der konkret gewählten Sprachform und den insoweit üblichen Bezeichnungsgewohnheiten auf dem maßgeblichen Dienstleistungssektor zu beurteilen (vgl hierzu EuGH, MarkenR 2001, 400 - Babydry; BGH MarkenR 2001, 465 469, - Bit/Bud - mwH).

    3) Wie der Senat auch bereits in seinem Zwischenbescheid vom 21. Mai 2004 unter Hinweis auf die durchgeführte Internetrecherche ausgeführt hat, handelt es sich bei der angemeldeten Bezeichnung um eine auf dem hier infrage stehenden Dienstleistungssektor (vgl EuGH, MarkenR 2001, 400 - Babydry; BGH MarkenR 2001, 465 469, - Bit/Bud - mwH) ohne weiteres verständliche und den üblichen Bezeichnungsgewohnheiten entsprechende Wortzusammenfügung, welche auch tatsächlich im In- und Ausland als Fachbegriff zum Teil auch in synonymer Schreibweise "Energie Farm" oder in englischer Übersetzung "energyfarm" verwendet wird.

  • BGH, 03.07.2003 - I ZB 21/01

    "Westie-Kopf"; Bindungswirkung einer zurückverweisenden Entscheidung des

    Auszug aus BPatG, 24.06.2004 - 25 W (pat) 111/03
    1) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl zur st Rspr EuGH MarkenR 2004, 99, 108 Tz. 81 - KPN/Postkantoor; BGH MarkenR 2004, 138, 139 - Westie-Kopf).

    Insoweit ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen (vgl zur st. Rspr. zB MarkenR 2004, 138, 139 - Westie-Kopf), was nicht bedeutet, dass die Prüfung sich auf offensichtliche Hindernisse beschränken dürfte.

  • BPatG, 14.03.2002 - 25 W (pat) 127/01

    Kein Markenschutz bei fehlender Unterscheidungskraft - BerlinCard

    Auszug aus BPatG, 24.06.2004 - 25 W (pat) 111/03
    Allerdings bedeutet der Umstand, dass ein Zeichen nicht beschreibend in diesem Sinne ist, entgegen der Annahme der Anmelderin deshalb noch nicht, dass es auch Unterscheidungskraft aufweist, da sich die Eintragungshindernisse in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich nur überschneiden (vgl EuGH MarkenR 2004, 99, 108 Tz. 68-70 - KPN/Postkantoor; eingehend auch BPatG MarkenR 2002, 201, 205-207 - BerlinCard - mwH) und einem Zeichen auch aus anderen Gründen als seinem etwaigen beschreibenden Charakter die Unterscheidungskraft in bezug auf Waren oder Dienstleistungen fehlen kann (EuGH MarkenR 2004, 111, Tz 19 - BIOMILD/Campina Melkunie; BGH MarkenR 2004, 39, 40 - Cityservice).

    c) Auch der Umstand, dass sich dem Verkehr aufgrund einer verallgemeinernden Aussage die hiermit im Einzelfall repräsentierten tatsächlichen Inhalte nicht erschließen oder deren genaue Bedeutung nicht bekannt ist (vgl hierzu BGH MarkenR, 285, 287 -B-2 alloy), muss entgegen der Annahme der Anmelderin einem Verständnis als bloße Sachangabe - wie auch der Beurteilung als freihaltungsbedürftiger Sachbegriff - nicht entgegenstehen (vgl für die Sammelbezeichnung "Bücher für eine bessere Welt" auch BGH MarkenR 2000, 330, 332; BGH MarkenR 2001, 408, 410 - INDIVIDUELLE; ferner BPatG MarkenR 2002, 201, 207 - BerlinCard - mwH).

  • BGH, 05.12.2002 - I ZB 19/00

    Darf "Winnetou" als Marke eingetragen bleiben?

    Auszug aus BPatG, 24.06.2004 - 25 W (pat) 111/03
    b) Wie der Senat auch bereits im Zwischenbescheid vom 21. Mai 2004 ausgeführt hat, kann sich das Eintragungshindernis fehlender Unterscheidungskraft zudem nicht nur aus dem Bezug des Zeichens zu der Dienstleistung selbst ergeben, sondern auch daraus, dass die angesprochenen Verkehrskreise im Hinblick auf den möglichen Inhalt oder Gegenstand der jeweiligen Dienstleistungen in dem beanspruchten Zeichen eine Sachinformation sehen (BGH MarkenR 2002, 338, 340 - Bar jeder Vernunft; BGH MarkenR 2003, 148, 149 - Winnetou; EuG GRUR Int. 2001, 864, 866 - CINE COMEDY; BPatG MarkenR 2004, 148, 150 - beauty24.de).
  • BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03

    "Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens

    Auszug aus BPatG, 24.06.2004 - 25 W (pat) 111/03
    Allerdings bedeutet der Umstand, dass ein Zeichen nicht beschreibend in diesem Sinne ist, entgegen der Annahme der Anmelderin deshalb noch nicht, dass es auch Unterscheidungskraft aufweist, da sich die Eintragungshindernisse in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich nur überschneiden (vgl EuGH MarkenR 2004, 99, 108 Tz. 68-70 - KPN/Postkantoor; eingehend auch BPatG MarkenR 2002, 201, 205-207 - BerlinCard - mwH) und einem Zeichen auch aus anderen Gründen als seinem etwaigen beschreibenden Charakter die Unterscheidungskraft in bezug auf Waren oder Dienstleistungen fehlen kann (EuGH MarkenR 2004, 111, Tz 19 - BIOMILD/Campina Melkunie; BGH MarkenR 2004, 39, 40 - Cityservice).
  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98

    Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten;

    Auszug aus BPatG, 24.06.2004 - 25 W (pat) 111/03
    b) Entgegen der Annahme der Anmelderin kommt es aufgrund der vorgenannten Feststellungen auch nicht mehr darauf an, ob auch der Wortbestandteil "-farm" in der angemeldeten Wortzusammenfügung in dem hier maßgeblichen Dienstleistungssektor ungewöhnlich ist oder nicht, da sich der Gesamtbegriff bereits als eigenständige Sachangabe etabliert hat (vgl EuGH MarkenR 2004, 99, Tz 104 - KPN/Postkantoor), zumal auch sprachliche Neuschöpfungen, insbesondere wenn sie aus einer bloßen Aneinanderreihung nicht unterscheidungskräftiger Bestandteile ohne syntaktische oder semantische Besonderheiten bestehen, gleichfalls schutzunfähig sein können (vgl zB EuGH MarkenR 2004, 111, Tz 39 - BIOMILD/Campina/Melkunie; BGH GRUR 2001, 1151, 1552 - marktfrisch).
  • BGH, 17.02.2000 - I ZB 33/97

    Bücher für eine bessere Welt; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 24.06.2004 - 25 W (pat) 111/03
    c) Auch der Umstand, dass sich dem Verkehr aufgrund einer verallgemeinernden Aussage die hiermit im Einzelfall repräsentierten tatsächlichen Inhalte nicht erschließen oder deren genaue Bedeutung nicht bekannt ist (vgl hierzu BGH MarkenR, 285, 287 -B-2 alloy), muss entgegen der Annahme der Anmelderin einem Verständnis als bloße Sachangabe - wie auch der Beurteilung als freihaltungsbedürftiger Sachbegriff - nicht entgegenstehen (vgl für die Sammelbezeichnung "Bücher für eine bessere Welt" auch BGH MarkenR 2000, 330, 332; BGH MarkenR 2001, 408, 410 - INDIVIDUELLE; ferner BPatG MarkenR 2002, 201, 207 - BerlinCard - mwH).
  • BGH, 05.07.2001 - I ZB 8/99

    AC; Freihaltungsbedürfnis für eine Buchstabenfolge

    Auszug aus BPatG, 24.06.2004 - 25 W (pat) 111/03
    a) Insoweit ist zunächst zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung bei einem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, welches wie vorliegend durch die Verwendung von Oberbegriffen jeweils eine Vielzahl unterschiedlicher Einzeldienstleistungen umfasst, die Eintragung eines Zeichens bereits dann für einen beanspruchten Oberbegriff ausgeschlossen ist, wenn sich auch nur für eine spezielle, unter den jeweiligen Oberbegriff fallende Dienstleistung ein Eintragungshindernis ergibt (vgl BGH WRP 2002, 91, 93-94 - AC; BPatG MarkenR 2004, 148, 150 - beauty24.de - mwN).
  • BGH, 28.06.2001 - I ZB 1/99

    INDIVIDUELLE; Unterscheidungskraft einer Wortmarke

  • EuG, 27.02.2002 - T-106/00

    Streamserve / HABM (STREAMSERVE)

  • EuG, 03.07.2003 - T-122/01

    Best Buy Concepts / HABM (BEST BUY)

  • EuG, 20.03.2002 - T-356/00

    DaimlerChrysler / OHMI (CARCARD)

  • EuG, 31.01.2001 - T-136/99

    Taurus-Film / OHMI (Cine Comedy)

  • BPatG, 30.04.2002 - 24 W (pat) 170/01

    Ausschluss der bildlichen Wiedergabe eines farbig ausgestalteten Pastenstrangs

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